Rechtliches

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der SEEFRIED Verfahrenstechnik GmbH gelten die folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (Stand 10/2026). Maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung.

AGB als PDF Laden Sie die Bedingungen zum Ausdrucken oder Speichern herunter.

I. Angebot und Vertragsabschluss

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen.

Spätestens mit der Entgegennahme unserer Waren gelten unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen als angenommen. Abschlüsse und Vereinbarungen – insbesondere soweit sie diese Bedingungen abändern – werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns verbindlich.

Unsere Angebote sind stets freibleibend.

Abweichende Einkaufsbedingungen des Auftraggebers verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen.

Schreib- und Rechenfehler sowie sonstige leicht ersichtliche Unstimmigkeiten in Angebot, Vertrags- und Bestätigungsschreiben (Erklärungsirrtümer) binden uns nicht. Sie können von uns jederzeit unter Haftungsausschluss berichtigt werden, sofern uns nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

II. Preisstellung

Die Angebotspreise verstehen sich freibleibend und ausschließlich Verpackung und MwSt. ab Werk des Lieferers. Der Lieferer behält sich vor, diese Preise zu berichtigen, wenn sich die Kostenfaktoren nachweisbar im Auftragsfalle bis zur Lieferung ändern.

III. Lieferfristen, Liefertermine

Die angegebenen Lieferfristen und Liefertermine gelten grundsätzlich mit einer Ungenauigkeit von +/- 20 % der angegebenen Lieferzeit. In besonderen Umständen, die dann ausdrücklich bekanntgegeben werden, kann die Ungenauigkeit auch größer sein. Sie beginnen mit dem Tage der Auftragsbestätigung. Lieferfristen und Liefertermine gelten mit der rechtzeitigen Meldung und Versandbereitschaft als eingehalten, wenn dem Lieferer die Absendung ohne sein Verschulden unmöglich ist.

Der Lieferer ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Der Auftraggeber kann Teillieferungen nicht zurückweisen, es sei denn, dass er an der Teillieferung kein Interesse haben kann. Falls der Lieferer selbst in Verzug gerät, muss der Auftraggeber dem Lieferer eine angemessene Nachfrist durch eingeschriebenen Brief setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist. Andere Ansprüche wegen Verzuges, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn und soweit der Verzug von einem gesetzlichen Vertreter des Lieferanten oder einem seiner Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist.

IV. Lieferungsbehinderung

Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Lieferers liegen, gleichviel, ob diese Hindernisse bei dem Lieferer oder bei Zulieferanten des Lieferers eintreten. Unvorhersehbaren Hindernissen stehen Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlichen Vormaterials gleich, die dem Lieferer die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen.

Der Auftraggeber kann vom Lieferer die Erklärung verlangen, ob der Lieferer zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Erklärt sich der Lieferer nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten.

V. Versand und Gefahrübergang

Mit der Übergabe der Waren an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes, geht die Gefahr in jedem Falle auf den Auftraggeber über.

VI. Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto des Lieferers zu leisten. Die etwaige Hereinnahme von Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Alle Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und ohne Verpflichtung des Lieferers zur Wahrnehmung von scheckmäßigen Rechten. Zahlungen per Wechsel werden nicht akzeptiert.

Die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Mängelrügen oder angeblicher Gegenforderungen sowie die Aufrechnung mit solchen ist ausgeschlossen, ausgenommen die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen. Im Verzugsfall ist der Lieferer berechtigt, unbeschadet aller sonstigen Ansprüche, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen.

VII. Haftung für Mängel der Lieferung

Für Mängel der Lieferung haftet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Auslieferung infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt werden. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Für den Fall, dass dreimal eine Lieferung oder Nachbesserung in Bezug auf den gleichen Fehler vergeblich erfolgte, kann der Auftraggeber eine angemessene Herabsetzung der Vergütung oder eine Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
    Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 BGB) sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen von Ziffer VIII Nr. 3.
    Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Soweit ein Haftungsanspruch gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses nicht durchsetzbar ist, bleibt der Haftungsanspruch gegen den Lieferer vorbehaltlich Ziffer VIII (Schadensbegrenzung) bestehen. Speziell für Softwarefremdprodukte (z. B. Microsoft, Windows) weist der Lieferer bereits jetzt darauf hin, dass er für die Fehlerfreiheit keinerlei Gewährleistung übernimmt. Der Auftraggeber muss sich in Mängelfällen direkt an den Hersteller wenden.
  2. Das Recht des Auftraggebers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in 12 Monaten ab Ablieferung des Liefergegenstandes. Unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen bei Vorsatz, Arglist, der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung – insbesondere übermäßige Beanspruchung – ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
  4. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzteillieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mangelhaftung befreit. Ist der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels im Verzuge, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst fachmännisch oder durch fachmännische Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
  5. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung wird in gleicher Weise gewährleistet, wie für den Liefergegenstand.
  6. Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Auftraggeber seine Verpflichtung nicht erfüllt, insbesondere die Zahlung eines im Verhältnis zum Mangel nicht angemessenen Teils des Entgelts unrechtmäßig verweigert (siehe VI).
  7. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter ohne Einwilligung des Lieferers vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  8. Eine Haftung des Lieferers dafür, dass die gelieferte Ware für die vom Auftraggeber in Aussicht genommenen Zwecke geeignet ist, wird ausgeschlossen, es sei denn, die Eignung für diesen Zweck ist ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart oder garantiert worden.
  9. Gebrauchte Liefergegenstände: Gebrauchte Maschinen und Anlagen werden in dem Zustand geliefert, der bei Vertragsschluss besichtigt bzw. im Angebot beschrieben wurde. Für Mängel gebrauchter Liefergegenstände haftet der Lieferer nach den Ziffern 1 bis 8 innerhalb von 12 Monaten ab Auslieferung, sofern im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist. Alters- und gebrauchsbedingter Verschleiß stellt keinen Mangel dar.

VIII. Schadensbegrenzung

In allen Fällen der Haftung nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt folgende Schadensbegrenzung:

  1. Die Haftung für vom Lieferer nicht vorhersehbare Schäden, insbesondere von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen, sofern kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Lieferers vorliegt.
  2. Schadensersatzansprüche werden auf die Leistungen der Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt, die der Lieferer abgeschlossen hat.
  3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Die vom Lieferer gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferers, bis alle gegenwärtigen Ansprüche gegen den Auftraggeber sowie die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen, erfüllt sind.
  2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Zugriffe von Dritten, insbesondere Pfändungen sowie Beschlagnahmen, hat er dem Lieferer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt des Lieferers hinzuweisen. Er hat die erforderlichen oder vom Lieferer für zweckmäßig gehaltenen Unterlagen und Erklärungen zur Begründung des Freigabeverlangens unverzüglich zu übermitteln. Der Auftraggeber trägt die Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffes und zu einer Wiederherbeischaffung des Liefergegenstandes aufgebracht werden müssen. Kommt der Auftraggeber mit einer Rate des Kaufpreises länger als 30 Tage in Rückstand, ist der Lieferer nach Setzen einer Nachfrist von 7 Tagen berechtigt, aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurückzunehmen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers ist ausgeschlossen.
  3. Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für den Lieferer als Hersteller gemäß § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten.
  4. Wird die im Eigentum des Lieferers stehende Ware mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung. Der Auftraggeber wird die neue Sache mit der verkehrsüblichen Sorgfalt kostenlos für den Lieferer verwahren.
  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Liefergegenstand bei Eigentumsvorbehalt angemessen gegen Risiken aus Diebstahl, Brand und Beschädigung zu versichern.

X. Zeichnungen, Softwareprodukte

  1. Dem Auftraggeber überlassene Zeichnungen, Abbildungen, Fotos, Videoaufnahmen, Filme, Skizzen, Schaltpläne, Verfahrensbeschreibungen, Software sowie den Angeboten des Lieferers zugrundeliegendes Know-how sind unveräußerliches Eigentum und dürfen Dritten weder inhaltlich noch auszugsweise oder in Kopie zur Kenntnis gebracht werden, noch dürfen sie ohne schriftliche Einwilligung des Lieferers vervielfältigt werden.
    Zeichnungen und sonstige Darstellungen gelten als unverbindlich für die Ausführung der Lieferung.
  2. Softwareprodukte, die im Lieferumfang enthalten sind, sind nicht verkauft, sondern nur lizenziert zur Benutzung. Das Softwareprodukt darf nur für die Maschine / Anlage benutzt werden, für die es lizenziert wurde.
    Der Auftraggeber darf das Softwareprodukt nicht kopieren oder für weitere, zusätzliche Maschinen / Anlagen nutzen. Er darf das Softwareprodukt nicht dekompilieren oder sonstwie zurückentwickeln, auch nicht in Teilen.
    Das Softwareprodukt wird im Maschinenbau-Code (Quellcode) geliefert.

XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist Weyhe. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Lieferers in Weyhe; der Lieferer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt ergänzend deutsches Recht. Maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Fassung dieser Bedingungen.

XII. UN-Kaufrecht

UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.